AGB

Stand: Mai 2023

Allgemeine-Geschäftsbedingungen der Weitblick Architektur 

(kurz „AGB“)

I. Weitblick Architektur

Unter dem Namen Weitblick Architektur („Weitblick“), bietet Frau Architektin Carina Zabini, March für alle Leistungsphasen entsprechende Architekturleistungen an.

Die Architektenleistungen lassen sich im Wesentlichen in folgende Teilleistungen unterteilen, welche mit dem jeweiligen Vertragspartner in einem schriftlichen Vertrag individuell ausgehandelt und vereinbart werden:

(i) Bebauungsplan/Situationsplan
(ii) Vorentwurf
(iii) Entwurf
(iv) Einreichung (samt sämtlicher nach den jeweils zur Anwendung gelangenden Bauvorschriften erforderlichen Antragsbeilagen) bei der zuständigen Baubehörde
(v) Einreichung zur Förderung bei der zuständigen Stelle
(vi) Ausführungsplanung und Einrichtungszeichnungen
(vii) Detailzeichnung
(viii) Bestandspläne und topografische Beschreibung
(ix) Polierplanung
(x) Erstellung von Präsentationsunterlagen und Modellen
(xi) Anträge auf allfällig erforderliche Bewilligung zur Fällung von Bäumen nach einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Auflagen
(xii) Planungskoordinator gemäß Bauarbeitenkoordinationsgesetz / Baukoordination
(xiii) Prüfingenieur gemäß den einschlägigen Bauordnungen oder Bauvorschriften
(xiv) Ausschreibung und Mitwirkung an der Vergabe
(xv) Begleitung der Bauausführung
(xvi) Örtliche Bauaufsicht (ÖBA)
(xvii) Nutzwertgutachten
(xviii) Ziviltechnischen Teile der Fertigstellungsanzeige

Vom Tätigkeitsumfang von Weitblick sind etwa Vermessungstätigkeiten, statische Bemessungen, Brandschutzplanungen, Bodenuntersuchungen, bauphysikalische Planungen oder elektro- oder haustechnische Planungen ausdrücklich nicht umfasst.

II. Geltung

A) Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin („AG“) abgeschlossenen Verträge von Weitblick erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des/der AG sind nicht anzuwenden, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

B) Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit und Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

III. Vertragsabschluss

A) Unsere (Honorar-)angebote und Kostenvoranschläge verstehen sich unverbindlich und freibleibend mit einer maximalen Gültigkeit von 4 Wochen ab Ausstellung, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Von diesen AGB oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichenden mündlichen Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Dienstnehmern/-innen, Zustellern/-innen etc abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Angebote und Kostenvoranschläge werden in Euro angegeben zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 20%. Angebote und Kostenvoranschläge basieren auf den jeweiligen zur Angebotslegung/Kostenvoranschlagerstellung vorherrschenden Preislage (Lohn- und Materialkosten). Preisänderungen behält sich Weitblick ausdrücklich vor. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.

B) Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom/ von der AG genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.
Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der/die Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

C) Der Inhalt des mit dem/ der AG abgeschlossenen Vertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGB. Sollten Regelungen im schriftlichen Vertrag samt Anlagen, in Widerspruch zu diese AGB stehen, dann gehen die Regelungen in unserem schriftlichen Vertrag samt Anlagen vor, da dieser Vertrag individuell zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wurde. Der Punkt III. A) 1 und 2 Satz und B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

D) Alle Leistungen von Weitblick, insbesondere alle mündlichen und schriftlichen Konzepte, sämtliche Planungsunterlagen, Vorentwürfe, Skizzen, ästhetische Empfehlungen, Reinzeichnungen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien, sind vom/von der AG unaufgefordert und gesondert zu überprüfen und binnen sieben Werktagen ab Eingang beim/bei der AG freizugeben. Bei Überschreitung dieser Frist gelten diese Unterlagen als vom/von der AG genehmigt und abgenommen. Ebenso gelten Änderungen gegenüber dem Auftrag durch die Auftragsbestätigung seitens Weitblick als vom/von der AG genehmigt, sofern diese(r) nicht binnen sieben Werktagen widerspricht.

E) Der/die AG sichert zu, dass er/sie der Weitblick die für die Erbringung der Leis-tung erforderlichen Informationen und Dokumente vollständig und zeitgerecht zur Verfügung stellt. Erst nach der Auftragserteilung an Weitblick bekanntgewordene Informationen, die für die Durchführung des Auftrags notwendig sind, wird der/die AG unverzüglich an Weitblick weiterleiten. Der/die AG trägt die Mehrkosten für Arbeiten/Mehraufwand die Weitblick dadurch entstehen, dass der/die AG unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, oder für Mehraufwand der aufgrund von nachträglich geänderten Angaben entsteht. Diese Mehrleistungen werden nach Stundensatz abgerechnet.

IV. Subunternehmer

Weitblick obliegt die Entscheidung nach freiem Ermessen, Leistungen selbst auszuführen, von Erfüllungsgehilfen ausführen zu lassen, oder sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Subunternehmer).

Die Beauftragung von Subunternehmern erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen und auf Rechnung des/der AG. Weitblick verfügt über ein sachkundiges Partnernetzwerk und wird etwaige Subunternehmer sorgfältig auswählen und darauf ach-ten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

Besteht der/die AG bei der Umsetzung eines Projektes auf die Leistungserbringung durch einen spezifischen Drittunternehmer, so wird der/die AG selbst mit diesem Unternehmen einen Vertrag abschließen. Weitblick haftet für widrige Folgen aus einem solchen Vertrag zwischen dem/der AG und dem Dritten nicht und ist für dessen Leistungen schad- und klaglos zu halten.

V. Fristen und Termine

Liefer- oder Leistungsfristen gelten nur als unverbindlich, es sei denn, es wurden Terminvereinbarung oder Fristen als verbindlich vereinbart.

Verzögert sich die Lieferung/Leistung von Weitblick bei einem als verbindlich vereinbarten Termin aus Gründen, die nicht der Sphäre von Weitblick zuzurechnen sind, oder nicht von Weitblick zu vertreten sind, wie etwa höhere Gewalt, unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, dann ruhen die Leistungsverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und verlängern die Frist entsprechend.

VI. Honorar

A) Leistungen von Weitblick werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels, des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände der Leistungserbringung bemessen. Ändern sich die Parameter für die Kalkulation während der Bearbeitungszeit, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.

B) Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc verändern, so ist Weitblick berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Punkt VI B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

C) Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre von Weitblick zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten. Im vereinbarten Honorar ist ein einmaliger Korrekturvorgang durch Weitblick bereits enthalten, der seitens Weit-blick nach Präsentation des Planungskonzeptes erfolgen kann. Der/die AG haben hierfür eine schriftliche Korrekturliste anzufertigen, die Grundlage für die Änderungen darstellt. Hierbei sind geringfügige Korrekturen gemeint. Sollten Änderungen vom/von der AG gewünscht werden, die diesen Umfang übersteigen, dann werden diese Leistungen nach Zeitaufwand verrechnet, wobei Weitblick ein ent-sprechendes Offert/Kostenschätzung abgeben wird.

D) Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

VII. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

A) Weitblick ist berechtigt (insbesondere bei Projekten mit höherem Auftragsvolumen oder bei Projekten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken), ihre Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen zu stellen. Teilrechnungen sowie die Schlusshonorarnote sind ab Rechnungseingang beim/ bei der AG fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden. Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäft gelten Verzugszinsen in der in § 456 1. und 2. Satz UGB festgelegten Höhe. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.

B) Weitblick ist berechtigt zur Deckung eines Aufwandes ein Akonto zu verlangen.

C) Alle Arbeiten von Weitblick, die für einen künftigen Auftrag erbracht werden und aus welchem Grund auch immer vom/ von der AG nicht zu einer Beauftragung führen oder nicht zur Ausführung erbracht werden, werden mangels einer anderen Vereinbarung auf Stundensatzbasis abgerechnet. Der pauschale Stundensatz beträgt EUR 120 netto.

VIII. Vertragsrücktritt

A) Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen ist Weitblick auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Unterbrechung der Leistung für mehr als zwei Monate durch den/die AG und bei Vereitlung der Leistung durch den/die AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gelten die Bestimmungen des ABGB. Ebenso ist Weitblick zum Rück-tritt vom Vertrag berechtigt, wenn Weitblick Bedenken hinsichtlich der Bonität eines/einer AG hat und diese(r) auf Begehren von Weitblick weder eine Vorauszahlung/Akonto noch eine taugliche Sicherheit leistet oder über das Vermögen des/der AG ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der/die AG seine/ihre Zahlungen einstellt.

B) Bei Zahlungsverzug des/der AG ist Weitblick von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen oder Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von vierzehn Tagen – vom Vertrag zurückzutreten.

C) Tritt der/ die AG– ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er/sie unberechtigt seine Aufhebung, so hat Weitblick die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall gilt Punkt A) vorletzter Satz.

D) Für den Fall des berechtigten Rücktrittes unserer Vertragspartner/-innen steht Weitblick nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu.

E) Der Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.

IX. Widerrufsbelerhung Verbraucher im Fernabsatz

Verbraucher haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses oder dem allfällig späteren Tag, an dem Sie über das Widerrufs-recht aufgeklärt wurden.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Weitblick Architektur, Architektin Carina Zabini, MArch. Kupelwiesergasse 19/1 1130 Wien, office@weitblick.space, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)
An Weitblick Architektur, Architektin Carina Zabini, MArch., Kupelwiesergasse 19/1 1130 Wien, office@weitblick.space

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf folgender Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistungen (*)
-Bestellt am (*) / erhalten am (*)
-Name des/der Verbraucher(s)
-Anschrift des/der Verbraucher(s)
-Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
-Datum
(*) Unzutreffendes streichen

X. Mahn- und Inkassospesen

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der/die AG die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 20,- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung, sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 10,- zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc, vom Schuldner/von der Schuldnerin zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

XI. Eigentumsvorbehalt

A) Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen, Anregungen, Ideen, Skizzen, Konzepte, Reinzeichnungen, Vorentwürfe etc) werden von uns unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Verzugsfall sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.

B) Bei Zurückforderung oder Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch Weitblick liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

C) Der/die AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

D) Im Fall einer Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen, Anregungen, Ideen, Skizzen, Konzepte, Reinzeichnungen, Vorentwürfe etc) von Weitblick, tritt die/der AG alle Ansprüche gegen den Dritten/Erwerber (insbesondere die Kaufpreisforderung) an Weitblick ab.

E) Modifikationen, Abänderungen oder Bearbeitungen von Leistungen von Weitblick, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den AG oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Weitblick und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

XII. Aufrechnungsverbot

A) Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserer (Honorar)forderung, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig, außer die Forderung des AG wurde von Weitblick schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

B) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden. Punkt XII A) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

XIII. Urheberrecht

A) Unabhängig davon, ob das von uns hergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist o-der nicht, erhält der/ die AG das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung.

B) Das Urheberrecht und die daraus resultierenden Verwertungsrechte an den von Weitblick angefertigten Werken (z.B. Plänen, Skizzen, Modellen usw.) verbleiben auch nach Zahlung des Entgelts bei Weitblick. Davon umfasst ist insbesondere auch das Recht der Ausführung oder Abänderung des Werks oder des Nachbaus durch Dritte.

C) Die Verwendung der Pläne/Unterlagen für andere Projekte oder die Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Weitblick zulässig.

D) Weitblick hat das Recht, von ihm/ihr im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in di-gitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet wer-den.

E) Der / die AG ist verpflichtet, Weitblick nach Beendigung des Vertrages Zutritt zum Werk zwecks Information über den baulichen Zustand oder zur Anfertigung fotografischer oder sonstiger Aufnahmen zu ermöglichen, sofern nicht berechtigte Interessen der/des AG entgegenstehen.

F) Weitblick ist berechtigt und die/der AG ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Werk den Namen von Weitblick anzuführen. Weitblick hat das Recht, der/dem AG die Veröffentlichung unter Namensangabe von Weitblick zu untersagen, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet oder das Projekt nachträglich ohne Zustimmung von Weitblick abgeändert wird.

XIV. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

A) Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei Weitblick verwahrt, wobei wir uns dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen können. Weitblick ist verpflichtet, unserem/unserer AG auf dessen/deren Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papier-form gegen Kostenersatz auszuhändigen.

Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft uns keine wie immer geartete Haftung für Fehler oder daraus resultierende Schäden. Der/die AG hat Weitblick diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Weitblick übernimmt keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten. Weitblick setzt EDV-Programme zur Vermeidung aggressiver EDV-Programme (Viren, Würmer, etc.) ein.

B) Unsere Aufbewahrungspflicht endet sieben Jahre nach Legung der Schlusshonorar-note an den/die AG. Wir können uns während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den/die AG von unserer Verwahrungspflicht befreien.

XV. Zurückbehaltung

Der/die AG ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand oder Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt. Punkt XV gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

XVI. Terminverlust

A) Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustat-ten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

B) Punkt XVI gilt bei Verbrauchergeschäften, soweit Weitblick seine Leistung vollständig erbracht hat, auch nur eine rückständige Teilleistung des/der AG mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den/die AG unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.

XVII. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

A) Gewährleistungsansprüche des/der AG erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Der/die AG sind dazu verpflichtet, alle zur Mängelbehebung notwendigen und erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Schadenersatzansprüche des/der AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn Weitblick mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten ist.

B) Der/die AG hat uns Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich bean-standet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen sieben Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt unsere Leistung als genehmigt. Die Punkte XVII A) und B) gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.

C) Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von uns erbrachte Leistungen beträgt drei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.

D) Bei Verbrauchergeschäften kann sich Weitblick bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des/der AG auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass Weitblick in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht. Weitblick kann sich von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass sie in angemessener Frist in einer für den Verbraucher/die Verbraucherin zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.

XVIII. Schadenersatz

A) Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit die Haftung von Weitblick ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Geschäftsführer, Mitarbeiter oder beauftragte Dritte. Das Vorliegen von leichter oder grober Fahrlässigkeit hat der/die Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprüche gegen Weitblick sind im Übrigen, unabhängig vom Rechtsgrund mit dem Netto-Auftragswert der Höhe nach begrenzt.

B) Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen Weitblick, wenn sie nicht vom AG binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der/die AG vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß). Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

C) Unsere Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.

D) Betreffend Punkt XVIII A) sowie B) erster Satz gelten für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes die dort festgelegten Regelungen.

XIX. Verschwiegenheitsvereinbarung

Für den Fall, dass bereits vor einem schriftlichen Vertragsabschluss zwischen der/dem AG und Weitblick Unterlagen (Kostenvoranschläge, Pläne, etc) übergeben oder ausgetauscht wurden und kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, so wird eine wechselseitige Herausgabe- und Geheimhaltungsverpflichtung vereinbart.

XX. Werbung in eigener Sache

Weitblick ist dazu berechtigt, auf der Homepage oder auf anderen geeigneten Werbemitteln mit Namen und Logo auf die zum/zur AG bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen und etwa Fotos von Referenzprojekten zu veröffentlichen. Weitblick ist bis zum schriftlichen Widerruf durch den/die AG berechtigt, Referenzen oder Referenzprojekte zu veröffentlichen.

XXI. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz von Weitblick in Wien sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Weitblick bleibt durch diese Gerichtsstandsvereinbarung weiterhin berechtigt, den/die AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Punkt XXI vorletzter und letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften. Verbrauchern steht explizit der Verbrauchergerichtsstand zu.

XXII. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz von Weitblick in Wien.

XXIII. Adressänderung

Der/ die AG ist verpflichtet, Weitblick Änderungen seiner/ihrer Wohn- oder Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

XXIV. Salvatorische Klausel / Allgemeines

A) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit oder die Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt; dasselbe gilt entsprechend für allfällige Lücken in diesem Vertrag.

B) Allfällige vorhandene AGB des/der AG gelangen keinesfalls zur Anwendung und werden von Weitblick auch bei Kenntnis nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wird. Ein gesonderter Widerspruch gegen die AGB des/der AG durch Weitblick ist nicht erforderlich.

C) Weitblick kann jederzeit und ohne Nennung von Gründen die AGBs ändern. Die Änderung der AGBs erfolgt durch Zusendung eines E-Mail mit Hinweislink zu den geänderten AGBs auf die vom AG bekanntgegeben E-Mail-Adresse. Die Änderungen in den AGBs werden farblich gekennzeichnet dargestellt, um dem/den AG einen Überblick über die Neuerung zu gewährleisten. Diese AGBs gelten bis auf Widerruf in der jeweils letztgültigen Fassung.

D) AG können binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des E-Mail, mit dem die Änderungen der AGBs kundgemacht wurden, per E-Mail an office@weitblick.space widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, so gelten die Änderungen als angenommen.

E) Weitblick klärt den/die AG jedenfalls mit dem E-Mail, mit dem die Änderungen der AGBs kundgemacht werden, darüber auf, dass bei Nichterhebung eines Widerspruchs binnen einer Frist von einem Monat, die Änderungen vom AG/von der AG als angenommen gelten.

Der Fokus von Weitblick Architektur liegt auf der Umplanung und dem Umbau von bestehenden Gebäuden.

A: Kupelwiesergasse 19/1, 1130 Wien